Straftaten
Was führte zum Todesurteil?
Dies waren vor allem Straftaten wie
Raub und Mord,
Diebstahl,
Notzucht ( veraltet für Vergewaltigung), Homosexualität,
Hexerei oder Zauberei
sowie Kindesmord
( dies war oft der fall bei Hebammen).
Hier ein Beispiel:
Damals war es üblich das vier oder mehr Kinder geboren wurden.
Nun gab es Hebammen,
dies waren meist ältere Frauen,
so nun hatte eine Frau drei Kinder
ganz gesund.
Nun ist das vierte unterwegs
aber die vorherige Hebamme ist verstorben
und nun ist eine neue da,
so nun ist es aber eine Todgeburt!
Na ist doch klar
das kann ja nur an der neuen liegen,
da alle anderen ja gesund sind!
Die Hinrichtungformen bei einem Todesurteil unterschieden sich jeweils nach dem Verbrechen
(z. B. für Kindesmörderinnen das
Ertränken
oder für Notzucht
der Feuertod
oder
das Rädern bei Mord)
sowie nach der Person des Verbrechers
(z.B. Hinrichtung durch Enthaupten
war lange Zeit
eine „privilegierte“
Hinrichtungsmethode für Adelige).
Bei Straftaten, die durch Verstümmelung gesühnt werden sollten (sog. lybstraffen), gab es unterschiedliche Strafformen, wie das an den Pranger stellen, Abschneiden/Anschneiden von Körperteilen (z. B. Ohren, Zunge), „Schwemmen“, Auspeitschen oder Brandmarken.
Bei Straftaten wie Beleidigungen oder Raufereien blieben die niederen Gerichte zuständig, die keine „blutige Strafen“ verhängen, sondern „nur“ auf Geldbußen, Gefängnishaft, Ehrlosigkeit oder Verbannung erkennen durften.
Todesurteil
In der Regel wurden vor allem (besitzlose) Landstreicher, Kleinkriminelle und Menschen aus der sozialen Unterschicht zum Tode verurteilt. Das Todesurteil wurde dann oft aufgrund der öffentlichen Abschreckung in der Öffentlichkeit vollzogen. In vielen ländlichen Gegenden wurden die Gehängten auch lange Zeit als Abschreckung vor Fremden gut sichtbar am Galgen gelassen.
Die Blutgerichtsbarkeit wurde von den jeweiligen
Herrschern
an ausgewählte Gerichtsorte verliehen und untermauerten den Machtanspruch der jeweiligen Stadt.
Auf Dorf- und Stadtebene gab es meist nur die Gerichte der Gutsherren oder die Gerichte der Niederen Gerichtsbarkeit. Da die Freie Reichsstadt einem Fürstentum praktisch gleichgestellt war, hatte auch sie das Recht auf die Hohe Gerichtsbarkeit.
Kodifikation
Die Blutgerichtsbarkeit wurde vor allem durch die Constitutio Criminalis Carolina ( CCC) Kaiser Karls V. von 1530 (auch peinliche Halsgerichtsordnung genannt) reformiert und vereinheitlicht. Diese galt zwar subsidiär, d.h. wurde nur herangezogen, wenn das eigene Landesrecht keine entsprechende Regelung kannte, dennoch führte sie zur Vereinheitlichung der Kriminalprozesse.
Im deutschen Raum (inkl. Teile der Schweiz und Österreich) war die Blutgerichtsbarkeit noch teilweise bis ins 18. und 19. Jahrhundert verbreitet und wurde erst durch die Nationalisierungs- und Kodifikationstendenzen der einzelnen Herrschaftsgebiete durch eigentliche Strafgesetze wie wir sie heute kennen ersetzt, z. B. in Preußen oder Bayern.
Blutschild und Kennzeichen der Blutgerichtsbarkeit
Das Recht der Blutgerichtsbarkeit wurde vielfach auch durch Zeichen und Wappen dargestellt. Seit dem späten Mittelalter fügten viele Landesherren ihrem Wappen ein zweites, schlichtes, rotes Wappen, den so genannten Blutschild bei. Dieser war Zeichen der Hohen Gerichtsbarkeit. Auf Karten des 15. bis 18. Jahrhunderts sind Gerichtsorte oft gesondert markiert, entweder durch einen Blutschild oder durch einen Galgen, der auch den Richtort markieren kann.
Beispiele für einen Blutschild: Epitaph Kurfürst Albrecht Achilles von Brandenburg in der Moritzkirche in Ansbach und Blutschild des Markgrafen Georg Friedrich in der Schlosskirche der Plassenburg in Kulmbach.