Weit mehr
als nur
"Kopf ab"
- das Leistungsangebot der Scharfrichter
Für Tötungsdelikte
wurde stets die Todesstrafe verhängt
(meist Rädern und Enthaupten).
Vieh- und Getreidediebstahl
sowie Diebstahl in Kirchen,
Schmieden und Mühlen
zog in der Regel
den Tod durch
den Strang
nach sich.
Wegen Münz-, Urkundenfälschung
und Raub Verurteilte
wurden ebenfalls
hingerichtet.
Sittlichkeitsdelikte wie
Vergewaltigung,
Homosexualität,
Blutschande
und Bigamie
strafte man mit Enthauptung,
Ehebruch wurde nach Gebieten unterschiedlich
mit Pranger,
Gefängnis,
Rutenstrafe,
aber auch mit dem Tod geahndet.
Ketzer und Hexen
starben den Feuertod.
Sie hatte in so abscheulicher Weise gegen göttliches und menschliches Recht verstoßen, dass sie gänzlich vom Erdboden vertilgt werden mussten.
Staatsverbrechen
galten seit alters her als schwere Verbrechen
und wurden daher mit verschiedenen Todesarten bestraft:
Landesverrat mit
Erhängen,
Ertränken,
Rädern
und Vierteilen,
Verschwörung und Aufruhr,
sogenannte Majestätsverbrechen,
mit Enthauptung.
Jetzt denkt ihr, dass alle Verbrecher (oder das, was unsere Altvorderen halt für Verbrecher hielten) die Todesstrafe erhielten.
Mitnichten.
Das wäre ja auch inhuman. Neben den Todesstrafen wurden auch Verstümmelungsstrafen wie Blenden, Handabschlagen, Finger-, Ohren- und Zungenabschneiden verhängt.
Nicht nur die vielfältigen Leibesstrafen, sondern auch Schandstrafen, die für geringfügige Delikte wie Unzucht, Ehebruch, Trunkenheit, Streitsucht, Fernbleiben vom Gottesdienst
verhängt wurden,
zeugen vom Erfindungsreichtum
des Menschen.
Die Schandstrafen gaben arme Sünder dem Gespött und der Schadenfreude des Volkes preis, also Verhaltensweisen, die wir heute ja auch noch pflegen. Die Strafen wurden auf dem Marktplatz vollstreckt und erfreuten sich außerordentlicher Beliebtheit, denn hier brauchte das Volk nicht nur zuschauen wie beim Vollzug der Leibesstrafen, sondern durfte selbst mit Hand anlegen.
Die Folter
Eine der Aufgabenbereiche des Scharfrichters war die Folter, die auch Tortur, peinliche Befragung oder scharfe Frage genannt wurde. Schon um Frühmittelalter wurde die Folter mitunter eingesetzt. Zum Durchbruch dieser Art der Befragung kam es allerdings erst mit der Inquisition im 12. Jahrhundert. Die Tortur entwickelte sich regional unterschiedlich, auch die erste reichseinheitliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karl V. von 1532 bestätigte den Einsatz der Folter (die "Constitutio Criminalis Carolina" oder auch "Peinliche Halsgerichtsordnung" Kaiser Karls V. war das erste allgemeine deutsche Strafgesetzbuch). Allerdings sollte die peinliche Befragung auf Personen, deren Schuld sehr wahrscheinlich war, beschränkt werden. Nun ja, bei so einer Folter hat sicher auch der Unschuldigste irgendeine Schuld eingestanden.
Das Ritual begann mit dem Vorzeigen der Folterinstrumente und der Erklärung ihrer Wirkungsweise, was oft schon genügte, den Angeklagten zum Gestehen zu bringen. Reagierte der Sünder nicht auf die Androhungen, ging man dazu über, die Folterinstrumente lose anzulegen. Der dritte Schritt war die eigentliche Tortur. Grundsätzlich kann man dabei zwei Methoden unterscheiden: während die erste darauf abzielte, Schmerzen zu bereiten, verursachte die zweite Verletzungen, so dass die Tortur den Charakter einer Leibesstrafe hatte. Personen, die der peinlichen Befragung grundsätzlich nicht unterworfen werden durften, waren Kinder unter 14 Jahren, Geisteskranke, Kranke, deren Tod durch die Tortur zu befürchten war, Stumme, Taube, Blinde, alte und gebrechliche Personen, und schwangere Frauen. Abgesehen von bestimmten Ausnahmen durften auch Adelige nicht gefoltert werden.
Ein Beispiel für widerrechtlich angewandte Folter in Tirol ist der Fall des Georg Teissenegger. Er ist vom Landrichter 1665 wegen Sodomie zu einer Galeerenstrafe verurteilt worden, nachdem er unter Anwendung der Folter gestanden hatte. Die Regierung in Innsbruck, der das Urteil zur Bestätigung vorgelegt werden musste, stellte fest, dass der Mann zum Galeerendienst "seines schweren Kopfes halber" nicht geeignet war. Zudem kamen Zweifel wegen der "ungeziemend gebrauchten Tortur" am Wahrheitsgehalt seiner Aussage auf. Schließlich wurde der Prozess unter Einbindung eines Arztes, der den Geisteszustand des Angeklagten untersuchen sollte, wieder aufgerollt.
Viele Delinquenten starben unter der Folter oder waren zu Krüppeln geworden. Der Grad der Tortur war von der Schwere des Verbrechens und der Verstocktheit des Angeklagten abhängig. Bei geringeren Verbrechen wurde von der peinlichen Befragung Abstand genommen. Entscheidend bei der Folter war, dass die während der Befragung gemachten Aussagen nicht rechtsgültig waren, sondern nur die, welche der Gefangene im anschließenden Verhör machte. Widerrief der Delinquent die während der Folter gemachten Aussagen, waren sie vor Gericht nicht verwertbar. Also alles umsonst ? Keineswegs: dann wurde der Beschuldigte einfach nochmals der Tortur unterworfen.
Dass unter der Folter die merkwürdigsten Geständnisse gemacht wurden, kann sich wohl jeder vorstellen, weshalb die Wahrheitsfindung als möglicher Legitimationsgrund ausscheidet. So gestand eine Vierzehnjährige 1658 in Langensalza, Mäuse gemacht zu haben. Die Liste solcher Aussagen ließe sich beliebig fortsetzen. Überstand der Gefangene die Tortur ohne ein Geständnis zu machen, musste er wohl oder übel freigelassen werden, da mit seinem Schweigen die Unschuld bewiesen war. Eine Ausnahme stellten die Verfahren wegen Verdachts der Zauberei dar. Fielen die Hexenproben positiv aus, war ein Geständnis erst gar nicht nötig. Wie empört man war, wenn der Scharfrichter sich weigerte, "Zauberzeichen" zu finden, zeigte das Beispiel aus Graz 1660. Der Stadtrichter beschwerte sich über die angeblich falschen Berichte des Freimannes über eine Nagelprobe und verlangte die Absetzung des Henkers. Natürlich wurden die Male des Bösen, um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen, dann gesehen.
Das Rädern
Das Rädern stand auf Verbrechen wie Mord, Straßenraub und Elternmord und wurde noch bis zum Anfang des 19. Jahrhundert in Deutschland vollzogen. Der Verurteilte wurde auf dem Schafott festgebunden. Dann stellte sich der Scharfrichter mit einem Wagenrad über sein Opfer und ließ es mit voller Kraft auf die Unterschenkel fallen, wodurch diese brachen. Er setzte diese Prozedur weiter fort mit den Knien und den Oberschenkeln. Weiter ging's mit den Unter- und Oberarmen bevor es schließlich mit den Schlägen wirklich ernst wurde.
Die Kunst des Henkers bestand darin, die Knochen zu brechen, ohne die Haut allzu sehr zu beschädigen. Nach diesem ersten Teil der Strafe, die über die Hälfte der Opfer überlebten, folgte der zweite Teil. Der Verurteilte wurde auf ein Wagenrad gelegt, wo man seine zerbrochenen Glieder durch die Sprossen des Rades geflochten hatte. Nach dieser Prozedur wurde das Rad auf einen Pfahl gesteckt und am Richtplatz aufgestellt, damit das Volk den Todeskampf beobachten konnte. So eine Hinrichtung war schließlich eine Volksbelustigung. Der Verurteilte lebte teilweise noch Stunden oder sogar Tage. Wenn der Tod endlich über den Verurteilten kam, durfte der Leichnam nicht abgenommen werden. Er wurde sich selbst und der Natur überlassen.
Ehrenstrafen
Eine andere Aufgabe der Scharfrichter bestand im Vollzug von sogenannten Leibes- und Ehrenstrafen. Es handelte sich dabei um Urteile, die entweder eine Schädigung des Körpers oder aber "nur" eine der Ehre vorsahen. In beiden Fällen wurde der Delinquent zu einer unehrlichen Person. Zu den Ehrenstrafen zählte das Prangerstehen, das Tragen von Strohkranz und Geige und anderes. Der Pranger wurde aus Gründen der Wirksamkeit meist an einem Ort platziert, wo möglichst viele Leute den Verurteilten sehen konnten.
Der Sinn der Prangerstrafe war es, den Verurteilten öffentlich zur Schau zu stellen und ihn durch den Verlust seiner Ehre empfindlich zu strafen. Die leichteste Art dieser Strafe war einen Untäter an einem bestimmten Tag, meist an Sonn- und Feiertagen, mit einer brennenden Kerze in der Hand vor der Kirche oder an einem bestimmten Platz in der Kirche für alle Kirchgänger gut sichtbar aufzustellen. Diese Strafe wurde gegen meineidige Zeugen und Blutschänder im dritten und vierten Grad verhängt. Erwähnenswert ist hier die Aussage der Regierung 1685, die einen Fall in Meran betraf, wonach das "crimen incestus für keine gemeine Missetat zu halten ist", weshalb auch nur der Gerichtsdiener, keinesfalls aber der Scharfrichter mit der Durchführung der Strafe zu betrauen sei. Für den Scharfrichter bedeuteten Prangerstrafen hin und wieder ein zusätzliches Gehalt, da er den Pranger in manchen Fällen überhaupt erst aufstellen musste. Denn so gerne man bei den gelegentlichen Hinrichtungen zuschaute, so zeigte die Bürgerschaft vielerorts wenig Begeisterung für das Symbol der Schande.
In vielen Fällen wurde die Prangerstrafe als Teil einer Begnadigung verhängt, wenn nämlich ein Todesurteil in eine Landesverweisung verwandelt wurde. Noch bevor der Verurteilte das Land verlassen musste, wurde er eine Stunde zur Schau gestellt, wobei es fallweise zu einer zusätzlichen Rutenstrafe kommen konnte. Das Verbrechen des Verurteilten wurde durch jeweils einen Zettel auf Brust und Rücken, auf dem die Untat beschrieben war, bekannt gemacht. 1725 verhängte der Sonnenburger Richter über einen Urkunden- und Siegelfälscher die Prangerstrafe, wobei dieser durch einen Zettel mit der Aufschrift "falscher Schriftsteller und Siegelverfälscher" gekennzeichnet werden sollte.
Leibesstrafen
Anders als die Ehrenstrafen, brachten die Verstümmelungsstrafen meist eine bleibende, sofort sichtbare Schädigung des Körpers mit sich. Dazu gehören unter anderem Brandmarken, Riemenschneiden, Rutenhauen oder Staupenschlag, Abschneiden von Fingern, Ohren, Zunge oder Nase.
Einem Angeklagten wurden im allgemeinen dann die Finger abgeschlagen, wenn er einen Meineid geleistet hatte, wobei "Finger" immer die ersten Glieder meinte. Die Landgerichtsordnung der Steiermark äußert sich wie folgt dazu: "Item welcher vorm Richter oder Gericht ein gehörten Mayneid schwört, die zwei Finger damit er falsch geschworen hat abgehaut wird." Nicht selten wurden die abgeschlagenen Finger für jedermann sichtbar zur Abschreckung an den Galgen genagelt. Eigentlich eine passendere Strafe für das Lügen ist das Verstümmeln der Zunge, wobei sie entweder aufgeschlitzt, herausgeschnitten oder herausgerissen wurde.
Bei dem Riemenschneiden wurde dem Delinquenten Hautstreifen aus dem Rücken geschnitten (ohne Betäubung, selbstverständlich). Während das Riemenschneiden grundsätzlich nur als Strafverschärfung zusätzlich zu anderen Strafen gedacht war, war das Ohrenabschneiden eine Strafe, die über jugendliche Diebe verhängt wurde, die erstmals straffällig geworden waren. So sollte Christof Fontana von Roverto, der beim Diebstahl eines Ochsen ertappt worden war, das rechte Ohr abgeschnitten werden. Die Strafe wurde später in zwei Jahre Zwangsarbeit in Ketten verwandelt.
Das Nasenabschneiden kam sehr selten vor. Für Berlin 1730 ist allerdings ein Fall von Soldaten, die desertieren wollten, überliefert, wonach der Rädelsführer an den Galgen kam, der Scharfrichter den anderen die Ohren und die Nase mit einer großen Tuchschere abschneiden musste.
Alle geschilderten Verstümmelungsstrafen mussten vom Scharfrichter selbst vollzogen werden, und sie brachten ihm zum Teil beachtliche Honorare ein. Die Leibesstrafen waren in Österreich bis 1787 im Strafvollzug erlaubt, die Prügelstrafe und das Brandmarken wurden 1848 aufgegeben.
Hinrichtungen
Es gab viele Methoden einen Menschen ums Leben zu bringen. Bei der Entwicklung der verschiedenen Hinrichtungsarten, haben sich die Menschen als äußerst erfinderisch erwiesen. Ein Verbrecher konnte gehängt, enthauptet, verbrannt, gevierteilt und noch auf andere Weise entleibt werden. Die älteste und schändlichste Form einen Delinquenten zu richten, war das Hängen. Der Tod durch den Strang war für schweren Diebstahl vorgesehen und eine ausgesprochene Männerstrafe. Nur aus Sachsen ist bekannt, dass auch Frauen gehängt wurden. Bei weiblichen Personen sah die Gesetzgebung die Strafe des Ertränkens vor, die aber meist in eine Schwertstrafe verwandelt wurde.
Nicht immer wurde der Sünder an einen gezimmerten Galgen gehängt. Die schändlichste aller schändlichen Möglichkeiten gerichtet zu werden, war die Exekution an einem Ast eines verdorrten Baumes. Ob Baum oder Galgen, die Vorgangsweise war die gleiche. Das Ritual begann mit dem Abschneiden des Haupthaares, danach wurde der Sünder dem Publikum vorgeführt. Der Verurteilte musste schließlich eine an den Galgen gelehnte Leiter besteigen. Dann wurde ihm vom Henker die Hanfschlinge um den Hals gelegt (wobei der direkte Kontakt mit dem Scharfrichter entehrend war) und der Henker stieß die Leiter um. Im Erfolgsfall kam es dabei zum Tod durch Genickbruch, was aber nicht immer der Fall war. Was geschah mit dem Toten ? Nun, Verbrennen auf dem Scheiterhaufen war eine Möglichkeit. Oft wurden Gehängte aber auch offen liegen gelassen und so der Natur überlassen.
Eine weitere Methode einem Verbrecher das Leben zu nehmen, besteht in der Erdrosselung des Delinquenten. Sie wurde neben der Todesstrafe durch Erhängen in Österreich bis ins 20. Jahrhundert praktiziert, da es sich dabei ja um eine ach so humane Form der Bestrafung handelte. Der letzte Scharfrichter des k.u.k. Österreich Joseph Lang erinnert sich: "Meine Methode besteht darin, dass durch völlige Unterbindung der Halsschlagadern mit Augenblicklicher Wirkung entweder Gehirnlähmung oder Herzschlag eintritt, so dass der Delinquent in dem Augenblick des Zuziehens des Strickes fast sofort in tiefste Bewusstlosigkeit verfällt und absolut keinen Schmerz verspüren kann." Der Delinquent stirbt bei der Methode entweder an Herz oder Gehirnschlag; das Genick wird nicht gebrochen.
Der Aufgabenkatalog
Welche Aufgaben dem Wasenmeister und dem Scharfrichter zukamen, sagt ein Erbbestandsbrief, der 1774 ausgestellt wurde und erschienen ist in einem Artikel von Otto Münster in den Mitteilungen der Westdeutschen Gesellschaft für Familienkunde (Band 29, Jahrgang 68, Heft 8):
1. Eberhard Schmid erhält für sich und seine Erben gegen Entrichtung des Laudemiums von 1 œ Talern die Erbleihe über die Nachrichterstelle (Scharfrichter) in der ganzen Hinteren Grafschaft Sponheim - ausgenommen da, wo die Gemeinschaft mit anderen Herrschaften eine Ausnahme zulassen. (Z.B. im Dreiherrischen) - Das Laudemium ist eine einmalige Zahlung bei Kauf eines Grundstücks -. Sodann erhält Schmid die Erbleihe über die Wasenmeisterei im Oberamt Trarbach und im Amt Dill. Er hat in allen vorkommenden Fällen die beiden Ämter fleißig zu versehen und seine Wohnung in Starkenburg zu nehmen. Wasser und Weide erhält er unentgeltlich. 2. Bei vorfallenden Criminalsachen und peinlichen Exekutionen hat er die Befehle Hochfürstlicher Regierung auszuführen und sich mit dem zu begnügen, was ihm für seine Bemühung und Arbeit verordnet wird. 3. Er hat sich aller verdächtigen und ungebührlichen Handlungen zu enthalten. Besonders wird ihm untersagt, Mittel zu gebrauchen, die zu einem Viehsterben führen und die Untertanen schädigen. Vielmehr hat er darauf bedacht zu sein, dass er nur Mittel verwendet, die Seuchen unter dem Vieh verhindern. [Dieser Punkt 3 lässt den Schluss zu, dass einige Wasenmeister in der Vergangenheit versuchten, ihren Gewinn unrechtmäßig zu erhöhen.] 4. Krepiertes Vieh darf nur der Wasenmeister abschleppen und abdecken. Für seine Bemühungen erhält er die Haut. 5. Die Haut des mit Perlen (Tuberkulose) behafteten Viehs soll gemäß dem Vertrag von 1726 dem Besitzer zurückgegeben werden. Der Wasenmeister erhält nur den im Vertrag festgesetzten Lohn. 6. Für die Benutzung des Erbbestandes hat Eberhard Schmid jedes Jahr an Martini an die Fürstl. Landschreiberei (Trarbach) den Canon von 20 Gulden zu entrichten. [Der Canon entspricht der jährlichen Pacht] 7. Wenn die Herrschaft es befiehlt, hat er durch seinen Knecht Luder auslegen zu lassen dort, wo es gefordert wird. [Die Luder wurden zum Anlocken der Wölfe ausgelegt.] Ebenso hat er ein paar Hunde aufzuziehen, wenn die Herrschaft es verlangt. 8. An die Rentkammer [Trarbach] hat er wie bisher 4 Halfter jährlich zu liefern. 9. Um bei künftigen Sterbefällen nochmals Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, bedingt sich die Herrschaft aus, unterer mehreren Erben den Fähigsten auszuwählen. Dieser hat aber die Miterben abzufinden. Eberhard Schmid hat versprochen, sämtlichen Conditionen nachzuleben und sich wie es einem "frommen Scharfrichter und Meister gebühret" aufzuführen, damit gnädigste Herrschaft keinen Grund habe, den Erbbestand aufzuheben und eine Änderung herbeizuführen usw. usw. Trarbach den 17.02.1774 Hochfürstl. Sponh. Gemeinschaftliche Rentkammer
Abdecker
BSE und Schweineseuche bestimmen heute stoßweise die Berichterstattung. In früheren Jahren grassierten Viehseuchen aber in noch stärkerem Maße. So war die geordnete Beseitigung des verendeten Viehs sehr wichtig. So bildete sich allmählich der Beruf des Abdeckers heraus, dessen Hauptaufgabe die Beseitigung und Verwertung von Tierkadavern war. Produkte aus dieser Verwertung waren Fette, Leim, Knochenmehl, Seife, Salmiak, Bleichmittel und Viehfutter.
Neben der Beseitigung des verendeten Viehs hatte der Wasenmeister aber noch andere "anrüchige" Aufgaben zu erfüllen, wie die Leerung der Aborte von Burgen, das Erschlagen umherstreunender Hunde während der "Hundstage" und die Aufzucht von Hetzhunden für die Herrschaften.
Im allgemeinen waren Scharfrichter die Besitzer oder Pächter von Abdeckereien, die meist ihre Knechte die nicht ganz ekelfreie Arbeit verrichten ließen. Darum stand der Scharfrichtermeister auch sozial höher als der Abdecker. So erließ die Markgräflich Badische Regierung 1742/1743 noch folgende Verordnung:§ 1 Schinders- und Henkersknechte sollen in den Wirtsstuben an einem separaten Tisch besonders gesetzt und aus besonderen für sie allein zu haltenden Geschirren bewirtet werden. § 2 Dieses soll aber nicht von Scharfrichtern verstanden, sondern solche gleich, anderen Gästen bewirtet werden.
Abdecker mussten ausserhalb der Stadt wohnen. Um ihre Behausung lag oft abgehäutetes, verwesendes Vieh, das scheußlich stank und Fliegen und Raben anzog. Der Weg zu einem solchen Quartier wurde oft Rabengasse genannt.