Der

 

 

Hexenprozess

 

Das Verbrechen der Hexerei war ein

"Cremen fort mixt",

das heißt es lag sowohl im Kompetenzbereich der Kirche

(Frevel am Glauben)

als auch der weltlichen Gerichtsbarkeit

( Maleficia ).

Da sich die Kirche nicht mit Blut besudeln sollte, wurden die Beschuldigten zuerst vor einem kirchlichen Tribunal verurteilt und dann zur Verhängung und zur Vollziehung der Todesstrafe dem weltlichen Arm übergeben. Ab 1500 verlagerte sich die Prozessführung dann immer mehr auf die weltlichen Gerichte mit ihren eigens installierten Hexenkommissionen.

 

 

Im ausgehenden Mittelalter gab es zwei Arten von Prozessen:

  1. den Akkusationsprozess

  2. den Inquisitionsprozess

Da Hexerei neben Majestätsbeleidigung, Hochverrat, Falschmünzerei, Straßen und Seeraub ein "crimen exceptum" darstellte, wurde der Inquisitionsprozess angewandt. "Crimen exceptum" bedeutete außerordentliches Verbrechen . Aber die Hexerei (Ketzerei, Sacrelegium, Blasphemie, Sodomie)

 

 

ist nicht bloß ein crimen exeptum sondern hat unter den außerordentlichen Verbrechen noch einen ganz außerordentlichen Charakter, da sie mit den Mächten der Finsternis in tiefster Verborgenheit ausgeübt wird und, wenn eine Hexe zur Untersuchung gezogen wird , ihr der Vater der Lügen zur Seite steht, sie gegen Schmerzen verhärtet, die Augen der Richter blendet und die Gedächtnisse der Zeugen verwirrt. Daher hat der Richter im Hexen Prozess eine schwierige Aufgabe zu erfüllen. Er muss nämlich während der ganzen Untersuchung einen Kampf mit dem Teufel zu bestehen, den er besiegen soll, und dies war nur mit den außerordentlichen richterlichen Befugnissen des Inquisitionsprozesses möglich.

Der Akkusationsprozess,

der auf dem altgermanischen Prinzip

" wo kein Kläger, da kein Richter"

beruhte und die

"poena talionis"

( Wenn der Ankläger die Schuld des Angeklagten vor Gericht nicht beweisen konnte , wurde er bestraft) kannte, wäre für die Hexenverfolgung kein geeignetes Instrument gewesen.

Die Untersuchungen mussten von Amts wegen eröffnet werden können und in der Prozessführung mussten möglichst große Freiheiten für den Richter gelten. Besonders wichtig für die rasante Ausbreitung der Hexenprozesse, war die Tatsache, dass in der peinlichen Halsgerichtsordnung von Karl V. die Folter als Beweisführung genehmigt wurde.

Es wurden dann sog. Hexenausschüsse einberufen, deren Aufgabe es war Zauberer und Hexen aufzuspüren und anzuzeigen. Da die Mitglieder der Hexenausschüsse reiche Vergütungen vom Besitz der Hexen empfingen, stellte sich auch der notwendige Fanatismus ein. Es änderte sich im Hexenprozes das Beweisverfahren grundlegend. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte man beim Beweisverfahren zw. handhafter und übernächtiger Tat unterschieden, d.h. Tatsachen bildeten das Kernstück der Prozessführung.

 

 

 

 

Bei Hexen konnte es nun natürlich nicht leicht zu einer Beweisführung auf handhafter Tat kommen, weil es nicht möglich war, eine Hexe auf frischer Tat zu ertappen. Als Hilfsmittel wurde dann die Folter angewandt um Geständnisse zu erpressen. und die unter der Folter erpressten Geständnisse zählten mehr als Tatsachen.



Es wurde zur Praxis, daß der Richter auf verdächtige Indizien einen Prozess eröffnen konnte. Kam ein wandernder Inquisitor in eine Stadt, so drohte er den Bürgern mit Kirchenbann und gerichtlicher Verfolgung, falls sie nicht verdächtige Personen meldeten. Jene die dann denunzierten, wurden großzügig belohnt und ihre Aussagen blieben anonym. Hierbei wurden auch die harmlosesten Äußerungen von Kindern beim Spielen als Indizien bewertet Hatte der Richter nun genügend Indizien, startete er den Prozeß.

Aber was galt als Indizium? Alles.. Übler Ruf, Verwandtschaft mit bereits hingerichteten Hexen, Heimatlosigkeit, rasch zunehmender Wohlstand, Anwesenheit am Felde kurz vor einem Hagelschlag, Drohungen, unvermutete Heilung bei Krankheiten, große und schnell erworbene Kenntnisse, Kenntnisse über Heilkräuter u.s.w. Verdächtig war, wenn jemand das Besuchen des Gottesdienstes vernachlässigte, aber auch jener, der immer zum Gottesdienst kam, da man annehmen konnte, dass dieser den Verdacht von sich ablenken wollte. Wenn jemand bei der Gefangennahme furchtsam und erschrocken war, plagte ihn ein schlechtes Gewissen. Zeigte er sich aber gelassen und mutig, wurde er vom Teufel gehärtet. Die Tatsache, dass ein Angeklagter solange gefoltert wurde, bis er einen oder mehrere Namen nannte, um der Qual ein Ende zu bereiten, ermöglichte den Hexenrichtern Prozesse genau zu dirigieren. Denn über denjenigen, der diesen Namen trug, wurde sofort ein Prozeß eröffnet. Nur so sind Hexenprozesse zu verstehen, die mehrere Jahre dauerten und mit hunderten Todesurteilen endeten, ja die ganze Landstriche entvölkerten. War einmal der Prozess eröffnet, gab es normalerweise kein Entkommen mehr.

Der Verhaftete wurde in ein Drudenhaus oder in einen sogenannten Hexenturm gebracht, wo er oft entweder in einer tiefen Grube mit Seilen versenkt wurde, in ein enges Loch in der Wand gesperrt oder an Armen und Beinen festgeschnallt wurde. Der Gefangene hing, saß oder stand oft im Winter in eisiger Kälte, in Finsternis, konnte sich nicht bewegen, konnte kaum schlafen, hatte böse Träume, Kummer und schwere Gedanken, wurde geplagt von Hunger, Gestank und, da er sich nicht bewegen konnte, von Flöhen belästigt und von Mäusen, Ratten und Mardern gebissen. An bestimmten Orten war es auch üblich, Gefangene pausenlos mit Stockschlägen umherzutreiben, um sie nicht schlafen zu lassen. Eine Person voller Geduld, Mut, und Vernunft war nach mehreren Monaten kleinmütig, schwach und meistens verrückt.

Ehe der Richter die Angeklagte selbst vernahm, schritt er zum Zeugenverhör. Jeder, soweit er nur belastete, konnte als Zeuge hinzugezogen werden, sogar Fieberkranke, die im Bett phantasierten, oder der Beichtvater. Verteidigung gab es meistens keine, und, wenn es eine gab, war sie gegen den Angeklagten. Auch materielle Beweise wurden hinzugezogen. Konnte man im Haus der Beschuldigten Büchsen, Fläschchen, Besenstiele, Kräuter, Schmalztöpfe u.s.w. auffinden, waren diese gewichtige corpora delicta..

Nun wurde der/die Gefangene verhört. Das Verhör wurde mit der Frage eröffnet, ob die Angeklagte an die Hexerei glaube. Verneinte sie diese, galt sie sofort als Ketzer und wurde verbrannt. Bejahte die Inquisitin diese Frage , wurde sie mit Suggestivfragen überhäuft, die der Richter aus Fragenkatalogen vorlas, um größtmögliche Übereinstimmung in den Geständnissen zu erzielen. Wurde kein freies Geständnis geliefert , schritt man zum peinlichen Verhör, indem man die Verhaftete den fünf Folterungsgraden unterzog und sie pausenlos mit einer Reihe von Fragen bedrängte, die sie mit Ja oder Nein beantworten mußte.

z.B.: Ob es wahr sei, daß die Angeklagte an einem bestimmten Tag im Feld gestanden habe. Ob es wahr sei, daß sie mit der Hand gewinkt habe. Ob es außerdem wahr sei, daß an diesem Tag ein Unwetter ausgebrochen sei.

Hat die Angeklagte eine diese Fragen mit Ja beantwortet, so nahm der Richter als erwiesen an, daß sie das Unwetter herbei gezaubert hat. Zur Verurteilung war ein freiwilliges Geständnis notwendig, d.h. das Geständnis unter der Folter erpreßt, mußte danach nochmals ohne Folter wiederholt werden, wobei es öfters zur Widerrufung und neuerlichen Folter kam. Solche Geständnisse zählten mehre als nackte Tatsachen, wie folgender Vorfall beweist:

Fünf bis sechs Weiber wurden gefoltert, damit sie gestehen, daß sie ein vor kurzem verstorbenes Kind auf dem Friedhof ausgegraben und zu Hexenbrei verkocht hätten. Die Ehemänner der Angeklagten forderten, daß jenes Grab geöffnet werden soll und tatsächlich lag das Kind unversehrt in seinem Sag. Trotzdem wurden die Frauen als Hexen verbrannt, da der fanatische Richter meinte, daß dieses Kind im Sarg nur ein Scheinbildes Teufels sei.

Erfolgte die gewünschten Geständnisse nicht, so wurden die Unglücklichen wieder in das Gefängnis geworfen und erneut gefoltert, bis man das sagten, was der Hexenrichter hören wollte. Um ans Ziel zu kommen, bedienten sich die Inquisitionen oft der gemeinsten Mittel. Sie gaben sich als falsche Freunde aus und versicherten der Angeklagten, daß sie Gnade walten lassen, wenn sie gestehe, eine Hexe zu sein. Jedoch verstand der Richter unter Gnade die Verwandlung des Feuertodes in die Hinrichtung mit dem Schwert.

Eigentlich war der Richter bei der Prozeßführung keinen Einschränkungen unterworfen, da man es ja mit dem "Teufel" zu tun hatte.



 

 

Motive

 

 

  1. Habsucht und Geldgier
    Hass Teufelsglaube und Inquisition

  2. Wahrung des Katholizismus und Protestantismus

  3. Defizit einer naturwissenschaftlichen Geisteshaltung

 

Meinrad Pizzini vertritt in seinem Artikel "Der Hexenwahn" die Theorie, dass die Beweggründe für die Hexenverfolgung nicht nur in der Ausrottung des Bösen bestand, sondern vielmehr in anderen Beweggründen. Sexualverdrängung, Aggressionen gegen Minderheiten und sozial Schwache, Unterdrückung archaischer Kulte, Möglichkeit der Disziplinierung durch Kirche und Staat, Ausschaltung politischer Gegner, Chance der Bereicherung für Verfolger und Verteufelung heilkundiger Frauen. Vor allem aber zählten Neid, Hass und Missgunst zu den Beweggründen.

 


Habsucht und Geldgier

Ein wichtiges Motiv war die Habsucht. Im 16. Jahrhundert sahen die Richter nur das Geld des Angeklagten. Der Richter wollte nur seine Einkünfte vermehren! Dies fiel aber auch auf. So zum Beispiel Kanonikus Loos. Durch seine offene Kritik gegenüber dieser Geldgier bekam er öfters Kerkerstrafen. Doch für eine gute Behörde war dies der beste und schnellste Weg, Geld zu verdienen. Dies ging aber nur bei den Hexenprozessen, denn da war alles erlaubt. Alles galt, außer ein Alibi des Angeklagten. Von dem Geld bekam aber nicht nur der Richter etwas, sondern auch andere, die bei dem Hexenprozess mitwirkten.

Besonders bei Herren, welche wenig Geld hatten und und denen der 30jährige Krieg alles nahm, war die Habsucht das einzige Motiv. Das sieht man bei diesem Beispiel: Ein Justizamtmann namens Geiss soll an die adeligen Herren ein Dokument geschrieben haben, in dem erklärt wird, dass das Zauberwesen wieder ausbrechen wird. Die Bürgerschaft meinte dazu, dass sie alle Unkosten und das Holz bezahlen würde, wenn die Herrschaft Lust zum Brennen hätte. Nebenbei erwähnte Geiss, dass man dann dafür genug Geld bekäme, um Brücke und Kirche wieder zu renovieren. Geiss selbst bekam für die Leitung einiger Hexenprozesse 188 Reichstaler.

Eine Orginalrechnung aus dem Jahre 1639 bestätigt dies. Es wurden dazumal für das Einäschern von 11 Hexen 425 Reichstaler verlangt.

Dass das Geld eines Angeklagten schon vor dessen Verbrennung ausgegeben worden ist, bestätigt dieses Beispiel: Die Gerichtspersonen gingen auf dessen Kosten Essen und Trinken. Der Angeklagte wurde aber nicht verbrannt, sondern nur aus dem Land gejagt. Trotzdem musste er dieses Essen zahlen, dazu noch den Verteidiger und die Abschlagszahlungen für die Wächter.

Nicht nur die Richter und Inquisitoren waren geldgierig, sonder auch Mönche. Ein Beispiel: Louis Berquin sagte seine Meinung über die frommen Betrügereien der Mönche und wurde so der Begünstigung des Luthertums beschuldigt. Ihn aber schützte der König. Aber dann wurde von Louis Berquin behauptet, dass er Zauberei und Teufelsanbetung betrieb. Jetzt wurde er nicht mehr beschützt und wurde mit durchbohrter Zunge lebendig verbrannt(1529). Es gab auch sogenannte Bettelmönche, die mit Säcken umherzogen, in welchen Hexenrauch, der gegen Zauberei half, war.


 

 


Hass:

Bei der Zauberei ging es ziemlich einfach, seinen Feind loszuwerden und die Chancen auf Erfolg waren groß. So zum Beispiel schickte ein 11-jähriges Mädchen 20 Personen vor Gericht, nur weil sie mit einer Hausmagd gestritten hatte. Sie spielte eine Besessene. 5 von den 20 Personen wurden getötet.


 

 

Teufelsglaube und Inquisition:

 Doch diese Motive können nicht der einzige Grund gewesen sein. Es muss noch andere, wichtigere Motive gegeben haben. Diese waren:

  1. der herrschende Teufels- und Dämonenglauben

  2. die Änderung des Beweisverfahrens des Prozesses, die gegen Ende des 15 Jahrhunderts eintrat

  3. die von Hexenmeistern gestattete und befohlene Anwendung der Tortur (Folter) sowie die Einrichtung des Hexenprozesses

 

zu 1.: Der Teufelsglaube herrschte vom 15. Jhd bis einschließlich des 17 Jhd. und war Furcht erregende Realität. Die Angehörigen des Teufels waren Hexen und Zauberer, die von der Kirche mit geweihten Dingen ferngehalten werden mussten.

 

 

 

zu 2.: Durch das neue Beweisverfahren waren die Angeklagten ganz und gar der Willkür des Richters und der der Zeugen ausgeliefert. Mit der Einführung dieses neuen Gerichtsverfahrens begann auch die Hexenverfolgung.

 

 

zu 3.: Die Einrichtung eines Hexenprozesses bestand darin, dass keine Schranken gegeben waren. Dadurch war es in den meisten Fällen so, dass die Geständnisse erzwungen waren. Nicht nur das Geständnis wurde erzwungen, sondern auch die Preisgabe neuer Namen. Dadurch hatten die Hexenrichter immer neue Arbeit.

 

Diese 3 Motive waren hauptsächlich Schuld an der Verbreitung und an der langen Dauer der Hexenverfolgung.

 

Wahrung des Katholizismus

( Gegenreformation )

und

Protestantismus

 Die Erfolge der Protestanten im schmalkaldischen Krieg (1546-1547 zwischen Protestanten und Katholiken) führten zum Augsburger Religionsfrieden und zur Abschaffung der Todesstrafe für Protestanten im Namen der Ketzerei.

Aber kein Gesetz verbot, einen Protestanten, den man geschickt in Verbindung mit der Zauberei brachte, nicht zum Tode zu verurteilen. So war es ziemlich leicht Protestanten zu verfolgen, obwohl es verboten war. Das Geld der Getöteten blieb im Land und öfters bekam es sogar der Fiskus selbst.

Auch die Reformzeit konnte der Hexenverfolgung nicht Einhalt gebieten. Sie festigte sogar den Glauben an den Teufel. So entstand ein Wetteifern in den religiösen Gemeinschaften in der Ausrottung des Bösen. Einige warfen dem Gericht sogar vor, nicht streng genug in den Prozessen mit den Hexen umgegangen zu sein. Andere versuchten, diese zurecht zu weisen, und legten die Zahlen der Opfer vor, die täglich zum Feuertod verurteilt werden. Aber selbst noch im 19. Jahrhundert versuchte ein katholischer Schriftsteller nicht die Inquisition oder die päpstliche Bulle für die Ausmaße der Hexenverfolgung schuldig zu machen, sondern seiner Meinung nach wären einzig und allein Luthers Vorstellung von der Gewalt des Teufels Schuld daran. Dieser hatte die Lehre vom Teufel zwar übernommen, richtete aber den Aberglauben gegen die Kirche. Er fasste den Teufel als ein Werkzeug des göttlichen Zorns auf. Außerdem war er der Meinung, dass sich der Kampf gegen den Teufel im Inneren der Seele und nicht wie die Kirche meint, rein äußerlich abspielt. Nach Luthers Vorstellung kann man den Teufel nur im Wachsen des Glaubens und im innigen Gebet besiegen, und nicht wie die Kirche mit irgendwelchen Mitteln, wie Wachs oder einem Gemisch von Friedhofserde mit Weihrauch.

Jedoch war auch Luther für eine Bestrafung von Hexen, welche den Nächsten nichts Gutes wollen und war somit auch ein Kind seiner Zeit.

 

 

Defizit

einer naturwissenschaftlichen

Geisteshaltung

 Da es in der Medizin kaum Grundkenntnisse gab, versuchte man alles auf die Macht des Teufels zu schieben. Ärzte wie der englische Arzt Robert Fludd (+1637) glaubten trotz fortgeschrittener Kenntnisse an Dämonen. Seiner Meinung nach lebten Dämonen, die spezielle Krankheiten erzeugten, auf jedem Planet. Auch der Rostocker Arzt Sebastian Wirdig glaubte an 2 Arten von Geistern. Die Geister des menschlichen Körpers, die sich mit den Geistern der Luft (Wärme und Kälte) verbinden, und somit Krankheiten hervorrufen würden. Man suchte in alten Schriften nach Beweisen und fand sie, da seit je her die Menschheit vom Aberglauben so besessen war, dass man die Ursachen nicht in den Naturgesetzen suchte, sondern an Magisches glaubte. Einige Gelehrte wurden auch zum Scheiterhaufen geführt und man erklärte den Leuten zur Abschreckung: "Seht die Macht des Teufels. Dieser Mann mag ein Gelehrter sein, aber wenn der Teufel die Macht über ihn besitzt, seht ihr was geschieht!".



Hexenverfolgung

 

DIE ERSTEN 6 PHASEN DER

 

 

HEXENPROZESSE :


 

1. PHASE: 1300- 1330

 

KENNZEICHEN : Es gab nur wenige Prozesse .

( 1 Prozess/ Jahr )

 

Mehr als die Hälfte der gesamten Prozesse dieses Zeitraums fanden in Südfrankreich statt. Das Hervorstechende an den Verfahren dieser Jahre war ihr politischer Charakter .Die Anklage lautete meistens auf Ketzerei und Satanismus. In 2/3 der Prozesse waren prominente geistliche oder weltliche Persönlichkeiten verwickelt, sei es als Verdächtige, sei es als verzauberte oder verhexte Opfer.

Beispiel dafür war der Prozess gegen den Tempelorden in Frankreich. Nach aussen hin sollte es in diesem Fall den Anschein haben , dass der Orden aufgrund von Teufelsverehrung, Sodomie und Blasphemie angeklagt wurde, doch es war unschwer zu erkennen , dass der eigentliche und wahre Grund für das Verfahren der Wunsch König Philipps IV. war , das ungeheure Vermögen des Tempelordens an sich zu reißen .

Zusammenfassend ist der Prozess gegen den Tempelorden ein besonders gutes Beispiel dafür, wie schnell und vor allem einfach zu jener Zeit ein Prozess zustande kam. Alles was es dazu brauchte war ein Kläger und ein Opfer. Beweise waren Nebensache.


 

 

2. PHASE: 1330- 1375


In dieser Phase gab es die ersten Prozesse im deutschen Reich. Die Anklagen lauteten meist nur mehr auf Zauberei und waren auf kleinere Personenkreise bezogen .Von diesem Grundprinzip wichen jedoch die Prozesse in Toulouse um die Mitte des 14. Jhd. ab. In Toulouse und Carcassone wurden nämlich zwischen 1320 und 1350 ca. 1000 Menschen der Hexerei angeklagt, wobei 600 davon abgeurteilt worden sind.

 

3. PHASE: (1375- 1435)

 

Die 3. Phase bringt zwei Änderungen mit sich. Erstens die Personenzahl wuchs an, und zweitens gewann der Vorwurf des Diabolismus ( Teufelsverehrung) zusehends an Bedeutung. Die Hauptregion war die Schweiz. Hier spielten sich bis zum Jahr 1435 mehr als 20 Verfahren in verschiedenen Städten , insbesonders in Luzern, Basel und Freiburg ab.

 

4. PHASE: 1455- 1460 & 1480- 1485

 

In der Zwischenzeit war die Verfolgungsrate von Hexen besonders hoch und die Prozesse breiteten sich auch nach England und nach Italien aus . Auch in Tirol finden wir den ersten Hexenprozess, der jedoch noch keine Opfer forderte.

 

5. PHASE: 16. und 17. Jhd.



Nach dem Erscheinen des Hexenhammers konzentrierten sich die Verfolgungen immer mehr auf Frauen und es kommt zu einer Verschiebung der Gerichtskompetenz von den geistlichen auf die weltlichen Gerichte. Überall in Europa gab es Verfolgungen, außer in Schweden und in den Ländern der griechisch orthodoxen Kirche. Es kam zu punktuellen Spitzen vor allem in den Jahren 1590, 1630 und 1660. Nicht überall traten alle diese drei Wellen in Erscheinung. Es gab vier Kategorien der Verfolgungsabläufe: Nationale Jagden, größere Verfolgungen (mit 10-20 Beschuldigten), kleinere Paniken, Verfolgung der "isolierten" Hexe (d.h. alleinige Schadensstifterin). In dieser Phase waren die meisten Opfer zu beklagen. Die Schätzungen belaufen sich von 100.000 bis 9 Millionen Opfer

 

6. PHASE: Ende des 17. Jhd. und 18. Jhd.


In dieser Phase nehmen überall die Hexenprozesse ab, bis sie dann gänzlich verschwinden.1684 Letzte Hexenhinrichtung in England.

  • 1745 Letzte Hexenhinrichtung in Frankreich.

  • 1775 Letzte Hexenhinrichtung im deutschen Reich.

  • 1782 Letzte Hexenhinrichtung in der Schweiz.

  • 1792 Letzte Hexenhinrichtung in Polen.


 

Konkrete Hexenprozesse


 

Diese konkreten Beispiele beziehen sich auf Hexenprozesse auf dem Gebiet der heutigen österreichischen Bundesländer Vorarlberg, Tirol (mit Südtirol), Niederösterreich, Oberösterreich und Burgenland.

 

  • 1485 Innsbruck :

 Anklage wegen Teufelsbuhlschaft von sieben Frauen durch Heinrich Institoris und Jakob Sprenger. Der Prozeß scheitert durch das engagierte Auftreten des Tiroler Bischofs Martin Golser

 

  • 1583 Wien : Plainacherinprozess

 Angeklagte: Elsa Plainacher

Vorwurf: Schuld an der Krankheit ihrer Enkelin (vermutlich Epilepsie)

Giftmord an ihrem Mann und ihren 4 Kindern

Urteil: Zur Richtstadt geschleift und verbrannt (27. September 1583)

  

  • 20. Juni 1623 Landeck

 Angeklagte: Kristina Schwaingerin

Kläger: Dorothea Höprantin

Gefangenschaft: Schloss Landeck

Das Geständnis der "Hexe" Schwaingerin nach Folter lautete, wie folgt: Vor drei Jahren sei ihr der Teufel das erste Mal in Gestalt eines schwarzen Mandls namens Peter erschienen. Nachdem sie bei ihm alle Heiligen und Gott selber verleugnete, bekam sie ein braunes und schwarzes Pulver. Damit konnte sie den Leuten Bosheiten antun. Außerdem habe sie ein Stühlchen bekommen, auf dem sie mit dem Mandl durch die Lüfte ritt.

Die Taten der Schwaingerin laut Protokoll waren folgende: Sie habe der Klägerin Dorothea an der Gesundheit geschadet. Sie sei Georg Zobl und zwei anderen Männern mehrmals in Gestalt eines Hundes erschienen und habe in deren Kellern Wein getrunken und Ziegenfleisch dazu gegessen. Sie habe dem Melchior Lampacher und seinem Gesinde Läuse geschickt und mehrere Butterkübel verzaubert. Weiters seien auf der Imster Alm durch ihr Pulver drei Kühe "erkrumpt" und in Gestalt eines Wolfes sei sie durch das Zammer Dorf bzw. die Alp gefahren.. Auch sei ihr in der Gefangenschaft das Peterl erschienen und habe ihr empfohlen, alles zu leugnen, um so dem Tod zu entkommen.

Sie wurde auf der Öd in der Urtl bei lebendigem Leib verbrannt.

 

  • 1679 Lienz : Prozess von Emerentiana Pichler

 Dieser Prozess nimmt eigentlich schon bei einem anderen Prozeß seinen Anfang. Klemens Perger hatte im Zauberer Jackl Prozess in Salzburg den Namen Emerentiana Pichler genannt. So wurde sie der Regierung in Innsbruck gemeldet und Anfang des Jahres 1679 in Lienz bei einer Razzia verhaftet.

Im März beteuerte sie in ihrem ersten Verhör ihre Unschuld, als ihr die Folter angedroht wurde, gab sie dann ihre Taten zu, wie z.B: Sie habe mit Quecksilber Mensch und Tier Schaden zugefügt, sei über den Berg gefahren, habe zur Musik dreier Teufel getanzt. Der Satan selbst habe sie besucht und die Hostien, die sie bei der Messe gestohlen habe, mit Füßen getreten. Man inhaftierte sie 10 Monate und nahm sie 60 mal ins Verhör, auch mehrmals unter Folter. Einmal redete sie viel, dann war sie wieder wortkarg oder widerrief das am Vortag Gesagte. Diese zermürbenden Verhöre dürften zu einer starken geistigen Verwirrung geführt haben, da sie schlußendlich auch den Mord an hunderten von Kindern und Frauen gestanden hatte. Auch ihre zwei ältesten Kinder mussten aussagen, wodurch sie ihre Mutter und schließlich sich selbst schwer belasteten.

Eine wichtige Rolle spielte auch der Lienzer Dekan Dr. Paulus von Dinzl. Dieser bestätigte, dass Emerentiana gebeichtet habe und so der Teufel nicht mehr in ihr stecken kann. Daher sei die Exortiation (Dämonenaustreibung) nicht notwendig.

Das Urteil lautete natürlich auf Tod. Aber wie? Weil Emerentiana erfolgreich bekehrt wurde, wurde sie zuerst erdrosselt, dann enthauptet und dann verbrannt. Wäre die Bekehrung nicht erfolgreich verlaufen, hätte man sie bei lebendigem Leib verbrannt. Auch die zwei Kinder wurden enthauptet. Das Urteil wurde im September 1680 vollstreckt.

 

  • 1675-1690 Erzstift SALZBURG: DER ZAUBERER-JACKL-PROZESS

 "Zauberer Jackl", sein bürgerlicher Name war Jakob Koller, war Sohn eines Abdeckers ( Tierkadaververwerter ) und Freimannsknechtes ( Henkersgehilfe ). Seine Mutter war die anfangs August 1675 hingerichtete Malefikantin, Barbara Koller. Sie lehrte Jackl das "Handwerk" der Bettelei, der Betrügerei und des Stehlens. 1675 wurde sie zusammen mit Paul Kaltenpacher des Opferdiebstahls beschuldigt und später im August des selben Jahres aufgrund von Diebstahl und Zauberei hingerichtet.

Während dieses Prozesses jedoch bezichtigte sowohl Barbara K. als auch Paul K. Jackl der Komplizenschaft. Folgedessen erließ der Hofrat einen Haftbefehl gegen Jackl und die Suche nahm ihren Lauf ...

Am Karfreitag 1677 erhielt die Behörde eine Nachricht, die beinhaltete, dass Jackl tot sei. Doch diese Aussage wurde durch das Verhör des Bettelbuben Dionysus Feldner am 18. Mai 1677 widerlegt. Im Gegenteil es stellte sich sogar heraus , dass Jackl bereits eine ganze Gruppe von Anhängern, größtenteils Jugendlichen, um sich geschart hatte.

Matthias Thomas Hasendorfer war einer davon. Er berichtete während seines Verhörs davon, dass Zauberer Jackl ihn die Zauberei anzuwenden lehrte, und nannte verhängnisvollerweise noch eine Reihe von Bettelbuben, sprich Komplizen Jackl's.

Das hatte zur Folge, dass die Behörde von nun an nicht nur darauf bedacht war Zauberer Jackl zur Strecke zu bringen, sondern gleichfalls seine Komplizen, die zaubern und hexen konnten, aufzuspüren und zu vernichten. Grundsätzliches Ziel war es , die Ausbreitung der Zauberei besonders unter Jugendlichen zu stoppen. Kurzum, die Nachforschungen im ganzen Erzstift Salzburg liefen auf Hochtouren.

Die Geschichten um Jackl's Person wurden von Tag zu Tag einfallsreicher . Sie reichten von Jackl's vermeintlicher Fähigkeit sich in ein Tier zu verwandeln und sich unsichtbar zu machen bis hin zu seinen vermeintlichen Schandtaten als Kinder- und Frauenmörder. Die Folge davon war, dass sich neben dem Volk auch die ganzen Beamten vor Jackl fürchteten und ihn jeder zu meiden versuchte statt zu fangen.

Heute ist man der Meinung, dass Zauberer Jackl mit höchster Wahrscheinlichkeit ein Gauner, Dieb und Bettler war, der sich zusammen mit anderen Bettelbuben, in diesem Fall seine Komplizen, so seinen Lebensunterhalt bestritt. Ausgeschlossen ist jedoch, dass er ein Mörder war.

Er war der wohl legendärste Zauberer der Salzburger Landesgeschichte, der selbst nie gefasst werden konnte. Statt ihm haben aber im Zeitraum von 1675- 1681 insgesamt 139 Menschen den Tod gefunden - allein im Jahre 1681 nicht weniger als 109. 92 davon waren Jugendliche unter 21 Jahren. Jüngster Malefikant war vermutlich der zehnjährige Hanerl und Margarethe Reinbergerin dürfte mit ihren 80 Jahren die älteste gewesen sein.

Zusammenfassend ist der Zauberer Jackl Prozess ein ausgezeichnetes Beispiel dafür, wie im Rahmen einer Hexenverfolgung auch gegen harmlose Minderheiten, die abseits der Gesellschaft standen und mit Vorurteilen behaftet waren, äußerst radikal vorgegangen wurde.

Urteil und Bestrafung

 

Waren Verhöre, Proben und Tortur durch ein "freiwilliges" Geständnis endlich abgeschlossen, kam es zum Urteilsspruch. Wenn das Verfahren einmal über die ersten Stadien der Folterung hinausgegangen war, so war ein Freispruch so gut wie ausgeschlossen.

War man jedoch gezwungen, die Gefolterten frei zu lassen, so mussten die Gefolterten zuerst die Urfehde schwören, in der sie zu geloben hatten, dass sie sich wegen der erlittenen Gefangenschaft und Folterung nicht an der Obrigkeit rächen wollten. Wurde ein in einem Hexenprozess gefolterter Mensch wirklich wieder freigelassen, so mußte er die oft erheblichen Prozesskosten tragen und hatte so gut wie keine Chance sich zu resozialisieren. Er wurde sogar von seiner eigenen Familie gemieden. So tief saß die Angst vor der Zauberei.

 

Nun aber zu denen die nicht freigesprochen wurden. Der oder die Schuldige wurde, von bewaffneten Reitern begleitet, auf den Richtplatz geführt. Dort wurde ihm noch einmal die Anklageschrift vorgelesen und dann wurde er bei lebendigem Leibe auf dem Scheiterhaufen verbrannt. Als eine Linderung der Strafe galt es, wenn man den Angeklagten zuerst mit dem Schwert enthauptete oder mit einem Seil erdrosselte. Sollte die Strafe jedoch noch verschärft werden, ließ man dem oder der Angeklagten noch vor der "Einäscherung" eine Hand abschlagen oder sie mit glühenden Zangen auf dem Weg zur Richtstätte kneifen.



Henker Hexe Gefängniss Mauseloch Foltergeräte Folterwerkzeug Hexen im Mittelalter

Laut dem kanonischen Recht sollte der Verurteilung wegen Zauberei auch die Konfiskation des Vermögens folgen, was auch geschah. Die ersten Ausgaben der Carolina (= peinliche Halsgerichtsordnung Karls des V. um 1524) drücken sich so im allgemeinen und so dunkel über die Zulässigkeit der Konfiskation aus, dass es zweifelhaft bleibt, ob außer bei Majestätsbeleidigung eine Konfiskation des Vermögens gerechtfertigt war. Durch willkürliche Veränderungen des Artikels 218 der Carolina drehten die Richter aber dieses Gesetz gerade so, wie sie es brauchten. Wie auch immer, jedenfalls war die Gewohnheit der Gütereinziehung soweit verbreitet, dass Karl der V. begann sie in engere Grenzen zu weisen. Trotz solcher Verbote wurde weiter konfisziert, jedoch nicht offen, sondern unter dem Titel Prozesskosten.


 

Strafgesetzgebung und Hexenverfolgung

 

Am Beginn des sechzehnten Jahrhunderts war die Zauberei in allen gängigen Gesetzstrukturen noch nicht klar definiert. Allmählich tauchten erste Paragraphen, die sich mit der Hexerei und der Zauberei beschäftigten, in den Gesetzesschriften auf.

 

In den österreichischen Erblanden

 Im Jahre 1544 scheint der Begriff Zauberei in der Polizeiordnung Kaiser Ferdinands I. auf und wird dort als "Fürgeben" und "Betrug" definiert. Zu diesem Zeitpunkt war also von Todesstrafe, zumindest von weltlicher Seite, noch keine Rede. Sechzehn Jahre darauf im Jahre 1568 erließ Kaiser Maximilian II. das Gesetz, Zauberer und Wahrsager dem öffentlichen Hohn und Spott auszusetzen. Sollte der selbsternannte Zauberer dann noch einmal Probleme bereiten, wurde er des Landes verwiesen. In der sogenannten "Neureformierten Landesordnung der fürstlichen Grafschaft Tirol", die unter Erzherzog Ferdinand II. im Jahre 1573 publiziert wurde, wird zwar Zauberei und Wahrsagerei unter den verbotenen Handlungen aufgeführt, jedoch nur in der Polizeiordnung, die dieser neureformierten Landesordnung beigegeben ist. Zauberei wurde hier hauptsächlich mit Geldstrafen geahndet. Von diesen Geldstrafen erhielt der Ankläger ein Viertel der Summe! Ein anderes Viertel die Obrigkeit für ihre Mühe, während die andere Hälfte für "milde Zwecke" verwendet werden sollte. Doch im 17. Jhd. übernahm man auch in den österreichischen Erblanden die Rechtspraxis der übrigen deutschen Fürstentümer

 

Im deutschen Kaiserreich

In eine völlig andere Richtung entwickelten sich die Gesetze der deutschen Reichsstände. Die von Freiherr Johann von Schwarzenberg entworfene Halsgerichtsordnung wurde im Jahre 1507 vom Fürstbischof Georg von Bamberg genehmigt. Später dann breitete sich diese Halsgerichtsordnung auch in fränkischen Territorien aus. Man muss berücksichtigen, dass die Halsgerichtsordnung in einem geistlichen Fürstentum verfasst wurde, dementsprechend musste sie der von Innozenz VIII. erlassenen Bulle und dem durch sie autorisierten "Hexenhammer" entsprechen. Aus Artikel 131 geht hervor, dass derjenige, der einem anderen durch Zauberei Schaden zufügt, wie die Ketzer auf dem Scheiterhaufen sterben soll. Kommt aber durch die Zauberei kein Mensch zu Schaden, so soll nicht mit dem Tod, sondern nach Gelegenheit und Situation bestraft werden. Dieser Paragraph wurde im Jahre 1623 von Papst Gregor XV. ausdrücklich bestätigt. Dieser Artikel 131 wurde fast wörtlich fünfundzwanzig Jahre später in die "Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V., die auf dem Reichstag in Regensburg 1532 sanktioniert wurde, übernommen und war somit im ganzen deutschen Reich verbindlich.

Doch schon bald wendete sich die Praxis der Hexenrichter von der humaneren Auffassung Schwarzenbergs ab. Die Richter waren der Ansicht, dass jegliche Zauberei in Verbindung mit dem Teufel stehe und dass dies ein Verbrechen sei, dass mit dem Tod durch Feuer bestraft werden müsse.

Leider ließ sich die Gesetzgebung und die Rechtswissenschaft von dieser Ansicht mitreißen. Diese war ein enormer Schritt zurück in der Entwicklung der Strafgesetzgebung. Das Strafgesetz, in dem diese Tatsache zum ersten mal aufscheint, ist die kursächsische Kriminalordnung von 1572. Diese legte fest: "Jemand, der ein Bündnis mit dem Teufel eingeht, auch wenn er durch seine Zauberei niemandem Schaden zufügt, soll auf dem Scheiterhaufen sterben. Jemand, der durch Zauberei anderen Schaden zufügt, aber kein Bündnis mit dem Teufel eingegangen ist, soll durch das Schwert sterben". Diese Auffassung setzte sich dann überall im deutschen Reich durch.